Bisher: Die BAFIN verlor 2009 vorm Verwaltungsgericht Frankfurt/Main in erster Instanz.
Was war geschehen?
Die BAFIN im Rechtsstreit mit Allianz Krankenversicherung wegen Mißbrauch des Gesetzes. Das Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Frankfurt/Main ging in erster Instanz zu Gunsten der Allianz aus. Allianz Krankenversicherung agiert am Tarifwechsel - Recht nach § 204 VVG zum Nachteil der Versicherten mit einem Tarifstrukturzuschlag vorbei. Für uns eindeutig willkürliches Verhalten und Abzocke der Versicherten für fehlgeleitete Geschäftspolitik der Allianz Krankenversicherung, ehemals Vereinte Krankenversicherung. Finanzielle Macht vor Recht, Unverständnis des untersten Gerichtes siegt (bisher) statt Ziel des Gesetzgebers mit dem § 204 VVG (eindeutig: Beitragssenkung durch Tarifwechsel) zu verwirklichen.
Die Allianz schuf verdeckte Mängel für zahlreiche Versicherte, die niemals zu Lasten Unschuldiger gehen durften. Wenn dennoch, würde dieses Gerichtsurteil kaum rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Willkür wären Tür und Tor geöffnet, der § 204 VVG wäre blanker Unsinn. Ein teuflicher Skandal, wenn das Urteil Bestand hätte.
Allianz Krankenversicherung verstößt gegen elementare Rechtsnormen im Zivilrecht - Verwaltungsgericht Ffm. sieht vor lauter Wald die Bäume nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hob nunmehr mit Urteil vom 23.06.2010 das Urteil des VG Frankfurt/Main auf. Kurz gesagt: Private Krankenversicherungen dürfen keinen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie erheben, wie die Allianz es versuchte, wenn ihre Versicherten von einem bestehenden in einen neuen Tarif wechseln.
Auch große Krankenversicherungen können stolpern, wenn sie der Ansicht sind, dass Gesetze für sie nicht gelten. Hier hat das oberste Gesricht der Maßlosigkeit einen Riegel vorgeschoben. Der Dank vieler Versicherter kann auch der BAFIN gelten, die hier eindeutig Stellung für die Versicherten bezog. Dank auch all jenen Ungenannten in der PKV, die sich in Gesprächen die Unverfrorenheit der Allianz verurteilten.
Die Begründung des obersten deutshen Gerichtes steht noch aus. Dennoch ist festzuhalten, dass der § 204 VVG Tarifwechsel weiterhin seine volle Gültigkeit und damit den Wert für wechselwillige Versicherte behält.
Am Rande sei vermerkt, dass ein weiterer schwelender Streitpunkt die Frage aufwirft, ob bei einem Tarifwechsel ein kleinerer Selbstbehalt gegenüber einem größeren als Mehrleistung anzusehen ist. Hier wird wohl auch letztendlich irgend wann ein Urteil entscheiden müssen. Diese Auffassung wurde in einem Bundesministerium vertreten.