Der Gesetzgeber hat vor fast genau 17 Jahren mit seinem Tarifwechselrecht innerhalb der privaten Krankenversicherungen zur Beitragsreduzierung zu sehr gestiegener Beiträge eine scheinbar famose Lösung für die Versicherten gefunden. Man wechselt einfach den Tarif oder Selbstbehalt. Inzwischen zeigt sich der Mangel an Fantasie und Weitblick einer solchen gesetzlichen Regelung. Niemand der Betroffenen kann wirklich zufrieden sein. Weder die privaten Krankenversicherungen noch die versicherten Personen.
Welche Gedanken oder Vorschläge für die Ausgestaltung des § 178 f VVG, nunmehr in der Fassung des § 204 VVG, ausschlaggebend waren ist auch bei Tageslicht nicht auszumachen. Die derzeitige Ausgestaltung dieses Gesetzes zeigt einen universellen Wildwuchs. Private Krankenversicherungen versuchen zu tricksen, was nicht verwundert, Versicherte stehen oft hilflos neben sich bei ihren Anfragen an die jeweilige private Krankenversicherung und allerlei Profitjäger, neben allgemeinen Vermittlern auch mancher Rechtsanwalt als Versicherungsberater, schröpfen hilflose Menschen für wenig Qualität und Haltbarkeit ihrer Versprechungen geldgierig ab. Bis zum Handeln wider die guten Sitten und zum Wucher i.S. des § 138 BGB ist es dann nicht mehr weit. Fazit: Der Gesetzgeber schaut hilflos zu oder übt sich in Krümelsuche. Deutlicher: Dieser § 204 VVG in seiner jetzigen Fassung ist ein (gewollter?) Sprengsatz und taugt nichts in diesem Gewand. Eine Novellierung des § 204 VVG halten wir für dringend erforderlich.
Viele Politiker reden derzeit ständig von Nachhaltigkeit. Die wissen nicht was das Wort bedeutet.
Fortsetzung folgt. 7.4.2011