Sensation durch Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2010 perfekt – Sprungrevision der Bafin zum Tarifstrukturzuschlag weist Allianz KV in die Schranken

 

Bis 2009, dann galt …..: Die BAFIN verlor 2009 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Main in erster Instanz.

Was war zum Tarif Wechselrecht nach § 204 VVG geschehen?
Die BAFIN lag im Rechtsstreit mit Allianz Krankenversicherung wegen Mißbrauch des Gesetzes. Das Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Frankfurt/Main endete in erster Instanz zu Gunsten der Allianz.

Allianz Krankenversicherung, ehemals Vereinte Krankenversicherung,  agiert am Tarifwechsel Recht nach § 204 VVG zum Nachteil der Versicherten mit einem Tarifstrukturzuschlag vorbei. Ist dies willkürliches Verhalten und Abkassieren Versicherter für fehlgeleitete Geschäftspolitik? Macht oder Willkür vor Recht? Anderes Rechtsverständnis des untersten Gerichtes siegt (bisher) statt Ziel des Gesetzgebers mit dem § 204 VVG, Beitragssenkung durch Tarifwechsel, zu verwirklichen. Allianz Ffm. VW-Gericht Ffm. Man schweigt besser.

Die Allianz schuf verdeckte Mängel für zahlreiche Versicherte, die niemals zu Lasten Unschuldiger gehen durften. Wenn doch, würde dieses Gerichtsurteil m.E. kaum rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Willkür zum Nachteil privat Versicherter wären Tür und Tor geöffnet.  Der § 204 VVG wäre blanker Unsinn. Ein Skandal, wenn das Ersturteil Bestand hätte.
Allianz Krankenversicherung verstößt m.E. gegen elementare Rechtsnormen im Zivilrecht. Verwaltungsgericht Ffm. sieht vor lauter Wald die Bäume nicht. Zu Ehren des Gerichts sei gesagt: Auch Richter können irren. Und dann noch: Das nächst höhe Gericht steht bereit.

Das Bundesverwaltungsgericht hob nunmehr mit Urteil vom 23.06.2010 das Urteil des VG Frankfurt/Main auf. Fakt: Private Krankenversicherungen dürfen keinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie erheben, wie die Allianz, wenn Versicherte in einen neuen Tarif wechseln wollen. Selbst große Krankenversicherungen können stolpern, wenn sie der Ansicht sind, sie könnten sich den Kuchen nach ihrem Rezept backen..

Hier hat das höhere Gericht der Maßlosigkeit einen Riegel vorgeschoben. Dank gilt der BAFIN, die klar Stellung für die Versicherten bezogen hatte.

Schale Gefühle bleiben: Ein einzelner Kläger, PKV Versicherter, wäre u.U. in den finanziellen Ruin geschliddert. Verdient hätten außer der PKV die Rechtsbeistände. Das ist kein Rufmord, sondern mehrfach gelebte Praxis. Deshalb gilt:  W e h r e t  den  A n f ä n g e n.

Die Begründung des obersten deutschen Gerichtes steht noch aus. Dennoch ist festzuhalten, dass der § 204 VVG Tarifwechsel weiterhin seine volle Gültigkeit und damit den Wert für wechselwillige Versicherte behält. Man sollte auch von einer anderen PKV folgendes nicht vergessen: „Wir lassen uns doch nicht unseren schönen neuen Tarif kaputt machen.“

Am Rande sei vermerkt, dass ein weiterer schwelender Streitpunkt die Frage aufwirft, ob bei einem Tarifwechsel ein kleinerer Selbstbehalt gegenüber einem größeren als Mehrleistung anzusehen ist. Hier wird wohl auch letztendlich irgend wann ein Urteil entscheiden müssen. Diese Auffassung wurde in einem Bundesministerium vertreten. A-PZ Aktualisiert am 23.01.2021.

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